Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
§ 31.Paragraph 31,
Zeigt sich bei der Beratung, daß auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die bei der Verhandlung weder im Vortrag des Referenten (§ 25 des Verf. G. G. 1930) vorgekommen sind noch den Gegenstand einer Feststellung aus den Akten gebildet haben, so ist die Verhandlung zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen wieder zu eröffnen. Zeigt sich bei der Beratung, daß auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die bei der Verhandlung weder im Vortrag des Referenten (Paragraph 25, des Verf. G. G. 1930) vorgekommen sind noch den Gegenstand einer Feststellung aus den Akten gebildet haben, so ist die Verhandlung zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen wieder zu eröffnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR12003537
alte Dokumentnummer
N1194610147N