Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 04.12.1946 — BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute04.12.1946 BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

04.12.1946BGBl. Nr. 202/1946

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Erfolgt die Verkündung des Erkenntnisses sofort nach der Verhandlung, so ist dies im Verhandlungsprotokoll festzustellen.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Verkündung in einer späteren Tagsatzung, so ist dies durch eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Anmerkung auf dem Entwurf des Erkenntnisses ersichtlich zu machen. Die spätere Verkündung kann der Präsident in Anwesenheit eines beeideten Schriftführers ohne Beiziehung der übrigen Mitglieder vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003546

alte Dokumentnummer

N1194610156N