Norm Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes Fassungen (Gesetz) ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 504/1994▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute24.07.2020 § → § — 01.01.199623.07.2020 § → § BGBl. Nr. 504/1994 04.12.194631.12.1995 BGBl. Nr. 202/1946 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 23.07.2020 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenGeschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes.I. Leitung.§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5II. Referenten (Untersuchungsrichter).§ 6§ 7§ 8III. Der Personalsenat.§ 9IV. Sitzungen des Gerichtshofes.§ 10V. Vorverfahren.§ 11§ 12§ 13§ 14§ 15VI. Ladung der Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen.§ 16§ 17§ 18§ 19VII. Urlaube.§ 20VIII. Ladung der Parteien zur Verhandlung.§ 21§ 22IX. Verhandlungen und Sitzungen.§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28X. Beratung und Abstimmung.§ 29§ 30§ 31§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36XI. Erkenntnisse und Beschlüsse.§ 37§ 38§ 39§ 40§ 41XII. Berichtigungen.§ 42XIII. Wiederaufnahme.§ 43XIV. Übersicht über die Rechtsprechung.§ 44XV. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes.§ 45XVI. Schlußbestimmungen.§ 46