Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung und Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 74/1946
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 191/1999).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Besorgung der im § 3 angeführten Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens werden in sämtlichen Bundesländern, einschließlich von Wien, Sicherheitsdirektionen eingerichtet.Zur Besorgung der im Paragraph 3, angeführten Aufgaben auf dem Gebiete des öffentlichen Sicherheitswesens werden in sämtlichen Bundesländern, einschließlich von Wien, Sicherheitsdirektionen eingerichtet.
(2)Absatz 2,In Wien ist die Polizeidirektion gleichzeitig auch Sicherheitsdirektion.
(3)Absatz 3,Die Sicherheitsdirektionen der Bundesländer außerhalb Wiens haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2010
Dokumentnummer
NOR12003557
Alte Dokumentnummer
N1194611418R