Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 4.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung und Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 74/1946Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
§ 4. (1) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident gleichzeitig auch Sicherheitsdirektor.Paragraph 4, (1) An der Spitze jeder Sicherheitsdirektion steht ein Sicherheitsdirektor. In Wien ist der Polizeipräsident gleichzeitig auch Sicherheitsdirektor.
(2)Absatz 2,Für die Besorgung der Aufgaben der Sicherheitsdirektionen wird den Sicherheitsdirektoren das erforderliche Personal beigegeben.
Dokumentnummer
NOR12003560
Alte Dokumentnummer
N1194611421R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung und Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 74/1946 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 685/1988BGBl.Nr. 74 aus 1946, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 685/1988
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 191/1999).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für die Besorgung der Aufgaben der Sicherheitsdirektionen wird den Sicherheitsdirektoren das erforderliche Personal beigegeben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2010
Dokumentnummer
NOR12012612
Alte Dokumentnummer
N1198810933F