Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Viertes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1947Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Firmen, deren Wortlaut während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen mittelbar oder unmittelbar unter nationalsozialistischem Zwang geändert oder gelöscht worden ist.
(2)Absatz 2,Wenn die Änderung oder Löschung der Firma nur durch eine vorangegangene Entziehung [§ 1, Abs. (1), des Dritten Rückstellungsgesetzes] von Beteiligungen ermöglicht worden ist, ist sie als unter nationalsozialistischem Zwang erfolgt anzusehen.
Schlagworte
§ 1 Abs. 1 Drittes Rückstellungsgesetz, BGBl. Nr. 54/1947
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR12003572
alte Dokumentnummer
N1194710869Q