Rechtstracker.at

§ 45

Fassungen
ab 19.04.1947 — BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute19.04.1947 BGBl. Nr. 64/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

19.04.1947BGBl. Nr. 64/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Abschnitt römisch fünf
Besondere Bestimmungen über Kommissionen.

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Bei dem Bundesministerium für Unterricht wird eine Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur gebildet. Der Vorsitzende und die Beisitzer dieser Kommission werden vom Bundesministerium für Unterricht bestellt.
  2. Absatz 2,Der Zentralkommission zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Literatur gehören außer dem Vorsitzenden an:
    1. Litera a
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht,
    2. Litera b
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit),
    3. Litera c
      ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter,
    4. Litera d
      ein Beisitzer aus dem Kreise der literarisch Schaffenden,
    5. Litera e
      der Leiter einer öffentlichen Bibliothek oder sein Stellvertreter,
    6. Litera f
      der Leiter einer öffentlichen Sammlung eines Museums oder Archivs oder dessen Stellvertreter,
    7. Litera g
      ein Beisitzer aus dem Kreise des Verlagsbuchhandels,
    8. Litera h
      ein Beisitzer aus dem Kreise des Sortiment-Buchhandels,
    9. Litera i
      ein Fachmann für das Leihbibliothekswesen,
    10. Litera j
      ein gewerkschaftlicher Vertreter der Buchhandelsangestellten,
    11. Litera k
      ein Fachmann für das Lichtspielwesen.

Schlagworte

Kino, Film

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10000213

Dokumentnummer

NOR12003622

alte Dokumentnummer

N1194710947R