Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947 aufgehoben durch BGBl. Nr. 285/1955Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 56.Paragraph 56,
Von der Beeidigung der Schöffen in der Hauptverhandlung an hat das Volksgericht in der im § 24 des Verbotsgesetzes 1947 angeführten Zusammensetzung alle, auch die außerhalb der Hauptverhandlung und nach der Urteilsfällung zu treffenden Entscheidungen zu fällen, soweit sie nicht nach der Strafprozeßordnung oder sonstigen Vorschriften dem Vorsitzenden allein obliegen. Von der Beeidigung der Schöffen in der Hauptverhandlung an hat das Volksgericht in der im Paragraph 24, des Verbotsgesetzes 1947 angeführten Zusammensetzung alle, auch die außerhalb der Hauptverhandlung und nach der Urteilsfällung zu treffenden Entscheidungen zu fällen, soweit sie nicht nach der Strafprozeßordnung oder sonstigen Vorschriften dem Vorsitzenden allein obliegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020
Dokumentnummer
NOR12003636
alte Dokumentnummer
N1194710958R