Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1947Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Kranke und gebrechliche Personen, die die Meldung zu den vorgeschriebenen Zeiten nicht persönlich vornehmen können, haben die Meldung durch einen Bevollmächtigten schriftlich zu erstatten und zugleich den Grund ihrer Verhinderung glaubhaft zu machen. Andernfalls gilt die Meldung als nicht erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2016
Dokumentnummer
NOR12003587
alte Dokumentnummer
N1194710912R