Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1947Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 2.Paragraph 2,
[Zu § 15, Abs. (3), des Gesetzes.] (1) Einer natürlichen oder juristischen Person können, wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im öffentlichen Interesse nicht eine Ausnahme zuläßt, nicht mehr als zwei öffentliche Verwaltungen übertragen werden. [Zu Paragraph 15,, Abs. (3), des Gesetzes.] (1) Einer natürlichen oder juristischen Person können, wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im öffentlichen Interesse nicht eine Ausnahme zuläßt, nicht mehr als zwei öffentliche Verwaltungen übertragen werden.
(2)Absatz 2,Öffentliche Verwalter, deren vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Bestellung im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes steht, sind abzuberufen, sofern das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nicht ihrer Weiterbelassung zustimmt.
Schlagworte
§ 15 Abs. 3 Verwaltergesetz
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2011
Dokumentnummer
NOR12003626
alte Dokumentnummer
N1194710950Q