Rechtstracker.at

Art. 18 § 1

Fassungen
ab 18.02.1947 — BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 § 1 heute18.02.1947 BGBl. Nr. 25/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalsozialistengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.02.1947BGBl. Nr. 25/1947

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

römisch achtzehn. HAUPTSTÜCK.
Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

Ziffer eins Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen, sofern sie Personen verliehen sind, auf die Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist.

Ziffer 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind nachstehende Berechtigungen außer Wirksamkeit gesetzt:

  1. Litera a
    Bis zum 30. April 1955 die Berechtigung zur Ausübung des Berufes eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Dentisten (Zahntechnikers) oder eines Tierarztes, sofern sie Personen verliehen sind, auf die Paragraph 17,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist,
  2. Litera b
    bis zum 30. April 1950 Berechtigungen zur Ausübung des Berufes eines Arztes, Zahnarztes, Pharmazeuten oder Tierarztes, sofern sie Personen verliehen sind, auf die Paragraph 17,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, es sei denn, daß sie nach den Bestimmungen des Paragraph 19,, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder nach den Bestimmungen der Ziffer 4, des Abschnittes römisch zwei des 1. Hauptstückes für diesen Beruf zugelassen sind.

Ziffer 3 Ärzten, Zahnärzten, Dentisten (Zahntechnikern), Pharmazeuten und Tierärzten, auf die Paragraph 17,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, können aus Gründen des öffentlichen Interesses vom zuständigen Bundesministerium, innerhalb eines Bundeslandes (der Stadt Wien) auch vom zuständigen Landeshauptmann, für die Ausübung des Berufes Auflagen, insbesondere die Ausübung des Berufes an einem anderen Ort, vorgeschrieben werden.

Ziffer 4 Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung ist die Ausübung der Berechtigung durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer oder Pächter) ausgeschlossen.

Ziffer 5 Bei Realapotheken tritt an Stelle der Außerwirksamkeitsetzung das Verbot der Ausübung. Soweit nicht die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 entgegenstehen, sind Besitzern von Realapotheken Verfügungen mit Ausnahme der Veräußerung untersagt.

Ziffer 6 Wer den Vorschriften dieses Hauptstückes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12003675

Alte Dokumentnummer

N1194712038P