(2)Absatz 2,Die auf Grund des § 14 des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ist bei Personen, die nach diesem Bundesverfassungsgesetz in den besonderen Listen der Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen sind oder auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) aufzuheben. Bei Personen, die unter die Bestimmungen des § 4, Abs. (5), des Verbotsgesetzes 1947 fallen, ist die Entlassung rückwirkend aufzuheben.Die auf Grund des Paragraph 14, des Verbotsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung erfolgte Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ist bei Personen, die nach diesem Bundesverfassungsgesetz in den besonderen Listen der Nationalsozialisten nicht mehr zu verzeichnen sind oder auf die Paragraph 17,, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, von der Dienstbehörde (dem Dienstgeber) aufzuheben. Bei Personen, die unter die Bestimmungen des Paragraph 4,, Abs. (5), des Verbotsgesetzes 1947 fallen, ist die Entlassung rückwirkend aufzuheben.