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Art. 4 § 19 (ÜR)

Fassungen
ab 30.03.1957 — BGBl. Nr. 82/1957
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 19 (ÜR) heute30.03.1957 BGBl. Nr. 82/1957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationalsozialistengesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

30.03.1957BGBl. Nr. 82/1957

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zum römisch fünfzehn. Hauptstück, Abschnitt römisch eins und römisch zwei; dokumentalistisch: zu Artikel römisch fünfzehn,, Paragraphen eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,)

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,War ein Pachtvertrag auf Grund des römisch fünfzehn. Hauptstückes, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 5, des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, mit 27. April 1945 aufgelöst, so ist der Verpächter verpflichtet, auf Verlangen des damaligen Pächters mit diesem einen neuen Pachtvertrag zu ortsüblichen Bedingungen über das kleingärtnerisch genutzte Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten Pachtvertrages war, abzuschließen, sofern
    1. Litera a
      das Grundstück noch auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung genutzt wird, oder, falls bereits ein Pachtvertrag abgeschlossen worden ist, der gegenwärtige Pächter diesen auf Grund einer vorläufigen Benützungsbewilligung oder nach dem 1. November 1953 abgeschlossen hat,
    2. Litera b
      der damalige Pächter nicht nach dem 1. November 1953 auf alle Ansprüche aus einem früheren Pachtvertrag verzichtet hat,
    3. Litera c
      nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes während der deutschen Besetzung Österreichs aus einem der im Paragraph eins, des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften genannten Gründe auf die dort angegebene Weise an der Ausübung dieses Pachtrechtes behindert worden ist.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß; danach erlöschen insbesondere auch vorläufige Benützungsbewilligungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12159993

Alte Dokumentnummer

N1194713482J