Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungshofgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR40123326