Rechtstracker.at

§ 3 RHG

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. I Nr. 98/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 98/2010
§ 314.08.194831.12.2010 BGBl. Nr. 144/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 98/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In Ausübung und zum Zwecke der ihm obliegenden Kontrolle verkehrt der Rechnungshof mit allen seiner Überprüfung unterliegenden Stellen unmittelbar.
  2. Absatz 2,Er ist befugt:

    Ziffer eins von diesen Stellen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte zu verlangen;

    Ziffer 2 die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und sonstigen Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) zu verlangen;

    Ziffer 3 durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht zu nehmen und

    Ziffer 4 die Vornahme von Lokalerhebungen (wie Kassenprüfungen) bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen sowie auch die Prüfung von Verlagskassen unter Beiziehung eines leitenden Beamten der betreffenden Dienststelle vorzunehmen.

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2015

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR40123320