(1)Absatz eins,Wurden Erfindungen vom Dienstgeber auf Grund der im § 1, Abs. (2), angeführten Bestimmungen beansprucht, so kann der Dienstnehmer begehren, daß mit ihm über die in Anspruch genommene Erfindung ein Vertrag im Sinne des § 5b, Abs. (1), Patentgesetz, unter den in dem gleichen oder einem ähnlichen Wirtschaftszweig üblichen Bedingungen abgeschlossen wird.Wurden Erfindungen vom Dienstgeber auf Grund der im Paragraph eins,, Abs. (2), angeführten Bestimmungen beansprucht, so kann der Dienstnehmer begehren, daß mit ihm über die in Anspruch genommene Erfindung ein Vertrag im Sinne des Paragraph 5 b,, Abs. (1), Patentgesetz, unter den in dem gleichen oder einem ähnlichen Wirtschaftszweig üblichen Bedingungen abgeschlossen wird.