Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sechstes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1949Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Rückstellungskommission hat das Patentamt zu ersuchen, die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens im Patentregister zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die rechtskräftige Entscheidung der Kommission auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung an das Patentamt gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, wirksam ist.
(3)Absatz 3,Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im Verfahren festgestellten Eigentümers zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003748
alte Dokumentnummer
N1194910866Q