Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 04.09.1949 — BGBl. Nr. 199/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute04.09.1949 BGBl. Nr. 199/1949 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sechstes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

04.09.1949BGBl. Nr. 199/1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Rückstellungskommission hat das Patentamt zu ersuchen, die Anmerkung der Einleitung des Rückstellungsverfahrens im Patentregister zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Diese Anmerkung hat zur Folge, daß die rechtskräftige Entscheidung der Kommission auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um Anmerkung an das Patentamt gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, wirksam ist.
  3. Absatz 3,Die Anmerkung ist nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens auf Antrag des im Verfahren festgestellten Eigentümers zu löschen.

Schlagworte

Löschung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003748

alte Dokumentnummer

N1194910866Q