Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sechstes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1949Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Dingliche Rechte, die unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Dritten Rückstellungsgesetzes zu löschen wären, sind in das neue österreichische Patentregister nicht einzutragen. Dingliche Rechte, die unter den Voraussetzungen der Paragraphen 9 und 10 des Dritten Rückstellungsgesetzes zu löschen wären, sind in das neue österreichische Patentregister nicht einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003733
alte Dokumentnummer
N1194910851Q