Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Siebentes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1949Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die mit seinem Inkrafttreten fällig sind, sind steuerfrei.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auch auf Leistungen Anwendung, die auf Grund von Vergleichen oder Anerkenntnissen im Sinne der Bestimmungen des § 12 gebühren, soweit diese Leistungen das in diesem Bundesgesetz vorgesehene Höchstausmaß nicht überschreiten.Die Bestimmungen des Abs. (1) finden auch auf Leistungen Anwendung, die auf Grund von Vergleichen oder Anerkenntnissen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 12, gebühren, soweit diese Leistungen das in diesem Bundesgesetz vorgesehene Höchstausmaß nicht überschreiten.
Schlagworte
§ 18 Abs. 1, Steuerbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Dokumentnummer
NOR12003767
alte Dokumentnummer
N1194910894Q