(2)Absatz 2,Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 13 und 15 bis 18 des im Abs. (1) bezeichneten Bundesgesetzes sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8 bis 13 und 15 bis 18 des im Abs. (1) bezeichneten Bundesgesetzes sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1.Ziffer eins Die Verpflichtung der unter § 8, Abs. (1), Z. 3, genannten Personen besteht, wenn sie zur Rückgabe des Unternehmens verpflichtet worden sind, unbeschadet der in § 8 des Rückgabegesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, vorgesehenen Regelung der Ersatzansprüche.Die Verpflichtung der unter Paragraph 8,, Abs. (1), Ziffer 3,, genannten Personen besteht, wenn sie zur Rückgabe des Unternehmens verpflichtet worden sind, unbeschadet der in Paragraph 8, des Rückgabegesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, vorgesehenen Regelung der Ersatzansprüche.
2.Ziffer 2 In den Fällen des § 8, Abs. (3), können die dort bezeichneten Ansprüche gegen den Bund geltend gemacht werden.In den Fällen des Paragraph 8,, Abs. (3), können die dort bezeichneten Ansprüche gegen den Bund geltend gemacht werden.
3.Ziffer 3 Unter „gesetzlichen Kündigungsfristen“ sind Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am 5. März 1933 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten waren.