Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1950Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1950,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 2
Der Generalsekretär bereitet die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Texte des Internationalen Abkommens vom 18. Mai 1904 zur Bekämpfung des Mädchenhandels und des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner jeder der durch das vorliegende Protokoll abzuändernden Vertragsurkunden ein, die abgeänderten Texte dieser Vertragsurkunden anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016
Dokumentnummer
NOR12003805
alte Dokumentnummer
N1195012941P