Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 07.06.1950 — BGBl. Nr. 204/1950 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute07.06.1950 BGBl. Nr. 204/1950 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1950,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.06.1950BGBl. Nr. 204/1950

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel römisch zwei

Der Generalsekretär bereitet die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Texte der Abkommen vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner jeder der durch das vorliegende Protokoll abzuändernden Vertragsurkunden ein, die abgeänderten Texte dieser Vertragsurkunden anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.

Schlagworte

Frauenhandel

Gesetzesnummer

10000233

Dokumentnummer

NOR12003814

alte Dokumentnummer

N1195014392S