Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1950Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950,
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Annex IAnnex römisch eins
Die Internationale Arbeitsorganisation
In ihrer Anwendung auf die Internationale Arbeitsorganisation gelten die Standardklauseln vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:
1.Ziffer eins Artikel V, außer Paragraph c des Abschnittes 13 und Abschnitt 25, Paragraphe 1 und 2a des Artikels VII finden Anwendung auf die Mitglieder der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes sowie deren Ersatzleute, außer es erfolgt durch den Verwaltunsrat ein Verzicht auf die Immunität eines solchen Mitgliedes gemäß Abschnitt 16.Artikel römisch fünf, außer Paragraph c des Abschnittes 13 und Abschnitt 25, Paragraphe 1 und 2a des Artikels römisch sieben finden Anwendung auf die Mitglieder der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates des Internationalen Arbeitsamtes sowie deren Ersatzleute, außer es erfolgt durch den Verwaltunsrat ein Verzicht auf die Immunität eines solchen Mitgliedes gemäß Abschnitt 16.
2.Ziffer 2 Die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, auf die im Abschnitt 21 der Standardklauseln Bezug genommen wird, werden ebenso dem stellvertretenden Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes und jedem diensttuenden Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gewährt.
3.Ziffer 3 I. Den Sachverständigen (außer den Beamten, die unter die Bestimmung des Artikels VI fallen), welche in den Komitees der Organisation Dienst tun oder Aufträge für die Organisation ausführen, werden die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben notwendig ist, gewährt, einschließlich der Zeit, die sie auf Reisen in Verbindung mit dem Dienst bei solchen Komitees oder Aufträgen verbringen:römisch eins. Den Sachverständigen (außer den Beamten, die unter die Bestimmung des Artikels römisch sechs fallen), welche in den Komitees der Organisation Dienst tun oder Aufträge für die Organisation ausführen, werden die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit es für die wirksame Ausübung ihrer Aufgaben notwendig ist, gewährt, einschließlich der Zeit, die sie auf Reisen in Verbindung mit dem Dienst bei solchen Komitees oder Aufträgen verbringen:
Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
In bezug auf die mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder Handlungen, die sie bei Erfüllung ihrer offiziellen Aufgaben setzen, Schutz vor gerichtlicher Verfolgung jeder Art. Dieser Schutz wirkt ungeachtet der Tatsache, daß die betreffenden Personen nicht mehr bei Komitees der Organisation Dienst tun oder mit Aufträgen für die Organisation beschäftigt sind, weiter.In bezug auf die mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder Handlungen, die sie bei Erfüllung ihrer offiziellen Aufgaben setzen, Schutz vor gerichtlicher Verfolgung jeder "Art". Dieser Schutz wirkt ungeachtet der Tatsache, daß die betreffenden Personen nicht mehr bei Komitees der Organisation Dienst tun oder mit Aufträgen für die Organisation beschäftigt sind, weiter.
Dieselben Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Geldwechselbeschränkungen und in bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den Beamten ausländischer Regierungen bei Erfüllung zeitweiliger offizieller Aufträge gewährt werden;
Unverletzlichkeit ihrer Papiere und Dokumente in bezug auf die Tätigkeit, in der sie für diese Organisation tätig sind.
II. In Verbindung mit Absatz d obigen Punktes 3 I ist der Grundsatz, der im letzten Satz des Abschnittes 12 der Standardklauseln enthalten ist, anwendbar.römisch zwei. In Verbindung mit Absatz d obigen Punktes 3 römisch eins ist der Grundsatz, der im letzten Satz des Abschnittes 12 der Standardklauseln enthalten ist, anwendbar.
III. Die Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Die Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem ohne Nachteil auf die Interessen der Organisation darauf verzichtet werden kann.römisch drei. Die Privilegien und Immunitäten werden den Sachverständigen der Organisation im Interesse der Organisation und nicht zum persönlichen Vorteil der einzelnen selbst gewährt. Die Organisation hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Sachverständigen in jedem Falle aufzuheben, in dem nach ihrer Meinung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und in dem ohne Nachteil auf die Interessen der Organisation darauf verzichtet werden kann.