Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 40/1955Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1955,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9Anlage 9
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ANNEX IXANNEX römisch neun
Internationaler Weltnachrichtenverein
Die Standardklauseln finden ohne Abänderung Anwendung mit der Ausnahme, daß der Internationale Weltnachrichtenverein für sich nicht den Genuß der bevorzugten Behandlung hinsichtlich der in Abschnitt 11 des Artikels IV vorgesehenen „Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr“ in Anspruch nehmen wird.Die Standardklauseln finden ohne Abänderung Anwendung mit der Ausnahme, daß der Internationale Weltnachrichtenverein für sich nicht den Genuß der bevorzugten Behandlung hinsichtlich der in Abschnitt 11 des Artikels römisch vier vorgesehenen „Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr“ in Anspruch nehmen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12003840
alte Dokumentnummer
N1195016100S