Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1987Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 15. Von jeder Vereinsversammlung ist wenigstens 24 Stunden vorher, unter Angabe des Ortes und der Zeit ihrer Abhaltung, und, wenn sie öffentlich sein soll, auch hievon der im § 12 bezeichneten Behörde durch den Vorstand die Anzeige zu erstatten. (BGBl. Nr. 252/1947, § 1 Abs. 2.) Paragraph 15, Von jeder Vereinsversammlung ist wenigstens 24 Stunden vorher, unter Angabe des Ortes und der Zeit ihrer Abhaltung, und, wenn sie öffentlich sein soll, auch hievon der im Paragraph 12, bezeichneten Behörde durch den Vorstand die Anzeige zu erstatten. Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1947,, Paragraph eins, Absatz 2,)
Schlagworte
Anzeigepflicht
Dokumentnummer
NOR12004504
Alte Dokumentnummer
N11951123430