Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
§ 20. Von keinem Verein dürfen Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche dem Strafgesetz zuwiderlaufen, oder wodurch nach Inhalt oder Form der Verein in einem Zweige der Gesetzgebung oder Exekutivgewalt sich eine Autorität anmaßt. Paragraph 20, Von keinem Verein dürfen Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche dem Strafgesetz zuwiderlaufen, oder wodurch nach Inhalt oder Form der Verein in einem Zweige der Gesetzgebung oder Exekutivgewalt sich eine Autorität anmaßt.
Anmerkung
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Dokumentnummer
NOR12004509
Alte Dokumentnummer
N11951123480