Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2002
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Zweiter Abschnitt.
(BGBl. Nr. 251/1947, Art. I.) Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1947,, "Art". römisch eins.)
Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 29. (1) WerParagraph 29, (1) Wer
die Bildung eines Vereines nicht entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 1 anzeigt;die Bildung eines Vereines nicht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, anzeigt;
entgegen § 7 Abs. 1 vor Ablauf der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Frist oder bevor der Landeshauptmann erklärt hat, daß er den Verein nicht untersage, eine Vereinstätigkeit beginnt oder trotz Untersagung einer Vereinsbildung (§§ 6 Abs. 1 und 10) oder nach rechtskräftiger Auflösung eines Vereines eine solche Tätigkeit ausübt;entgegen Paragraph 7, Absatz eins, vor Ablauf der in Paragraph 6, Absatz 2, festgesetzten Frist oder bevor der Landeshauptmann erklärt hat, daß er den Verein nicht untersage, eine Vereinstätigkeit beginnt oder trotz Untersagung einer Vereinsbildung (Paragraphen 6, Absatz eins und 10) oder nach rechtskräftiger Auflösung eines Vereines eine solche Tätigkeit ausübt;
als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die Anzeige einer Statutenänderung unterläßt oder wer unter Nichtbeachtung des § 4 Abs. 1 einen Zweigverein oder einen Verband mehrerer Vereine bildet (§ 10);als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die Anzeige einer Statutenänderung unterläßt oder wer unter Nichtbeachtung des Paragraph 4, Absatz eins, einen Zweigverein oder einen Verband mehrerer Vereine bildet (Paragraph 10,);
als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die Mitglieder des Leitungsorganes sowie die Anschrift des Vereines nicht nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 der Behörde mitteilt;als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die Mitglieder des Leitungsorganes sowie die Anschrift des Vereines nicht nach der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz eins, der Behörde mitteilt;
als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die freiwillige Auflösung des Vereines nicht dem Landeshauptmann anzeigt oder die Veröffentlichung der Auflösung unterläßt (§ 26),als nach den Statuten hiezu berufenes Mitglied des Leitungsorganes eines Vereines die freiwillige Auflösung des Vereines nicht dem Landeshauptmann anzeigt oder die Veröffentlichung der Auflösung unterläßt (Paragraph 26,),
begeht - wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Anmerkung
Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Schlagworte
Strafbestimmung
Dokumentnummer
NOR40021196