Rechtstracker.at

§ 12 Geo.

Fassungen
ab 01.07.2015 — BGBl. II Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2015 § → § BGBl. II Nr. 164/2015
§ 1201.01.201430.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 1201.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2015BGBl. II Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Standesausweise

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Über jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Absatz 2,) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausfertigungen werden, soweit sich aus Paragraph 520 a, nichts anderes ergibt, verwahrt:
    1. Ziffer eins
      bei den Gerichtsbehörden
      1. Litera a
        vom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),
      2. Litera b
        vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes römisch eins. Instanz,
      3. Litera c
        vom Präsidenten des Oberlandesgerichts;
    2. Ziffer 2
      bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes römisch eins. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz, bei den Justizanstalten von deren Leitung und in beiden Fällen außerdem vom Bundesministerium für Justiz.
  3. Absatz 3,Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.
  4. Absatz 4,Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 12, nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.
  7. Absatz 7,In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. und römisch zwei. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach Paragraph 97, Absatz eins, abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.
  8. Absatz 8,Der Standesausweis und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln. Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.

Anmerkung

Zum Standesausweis und zur Beschreibung (Abs. 7) von Richteramtsanwärtern und Richtern siehe §§ 50 - 56 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961.
Für andere Beamte jetzt Leistungsfeststellung (siehe §§ 81 ff BDG, BGBl. Nr. 333/1979).
Zu Abs. 1: ,,Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst'' nach § 11 RStDG, sind die Richteramtsanwärter.

Im RIS seit

02.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40171600