Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (Paragraph 102, ZPO.).
(2)Absatz 2,Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort „blau“ oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort „weiß“ in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.
Anmerkung
Die Ersatzzustellung ist jetzt in § 16 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, § 103 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, regelt nur noch deren Unzulässigkeit an den Prozessgegner.
Schlagworte
RSa (blau), RSb (weiß)
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159580