Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 134Paragraph 134
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
5. Kapitel
Bearbeitung nach der Erledigung, Abfertigung
Bearbeitung der Geschäftsstücke nach der Erledigung
§ 134.Paragraph 134,
(1)Absatz eins,Der Richter hat die Akten nach der Erledigung in dringenden Fällen sofort, sonst täglich zweimal der Geschäftsstelle zu übergeben oder von ihr abholen zu lassen. Nach einer Tagsatzung oder Verhandlung ist der Akt in der Regel der Geschäftsstelle erst zu übergeben, wenn sämtliche Entscheidungen und Verfügungen, die zu erlassen sind, in Urschrift vorliegen. Doch kann das Ergebnis der Verhandlungen, wenn es für den Geschäftsbetrieb förderlich ist, der Geschäftsstelle schon vorher im kurzen Wege mitgeteilt werden.
(2)Absatz 2,Nach Übernahme der Akten hat die Geschäftsstelle - allenfalls nach Ergänzung der ZV. gemäß § 129 Abs. 2 und 3 - in den Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen die erforderlichen Eintragungen und Abstreichungen zu machen, die Ausfertigungen herzustellen, zu vergleichen und für ihre Unterfertigung zu sorgen, endlich die sonstigen nach der Erledigung (der ZV. und den Weisungen für die Geschäftsbehandlung) gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen.Nach Übernahme der Akten hat die Geschäftsstelle - allenfalls nach Ergänzung der ZV. gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 3 - in den Registern und sonstigen Geschäftsbehelfen die erforderlichen Eintragungen und Abstreichungen zu machen, die Ausfertigungen herzustellen, zu vergleichen und für ihre Unterfertigung zu sorgen, endlich die sonstigen nach der Erledigung (der ZV. und den Weisungen für die Geschäftsbehandlung) gebotenen Amtshandlungen vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Sind Ausfertigungen herzustellen, so ist der Urschrift mit Stampiglie der „Abfertigungsvermerk“ beizudrucken, durch dessen Ausfüllung ersichtlich zu machen ist: wann die Urschrift in der Geschäftsabteilung eingelangt ist, wann und von wem die Ausfertigung hergestellt, mit der Urschrift verglichen und der Vollzugsabteilung übergeben (abgefertigt) wurde.
(4)Absatz 4,Wenn auf Grund mehrerer Erledigungen gleichartige Edikte auszufertigen sind, die sich miteinander verbinden lassen, hat die Geschäftsstelle die Zustimmung des Richters zur Ausfertigung eines Sammelediktes (§ 144 Abs. 6) einzuholen.Wenn auf Grund mehrerer Erledigungen gleichartige Edikte auszufertigen sind, die sich miteinander verbinden lassen, hat die Geschäftsstelle die Zustimmung des Richters zur Ausfertigung eines Sammelediktes (Paragraph 144, Absatz 6,) einzuholen.
(5)Absatz 5,Wenn bei Ladung von Schöffen oder Beisitzern oder bei Bestellung eines Kurators oder eines Sachverständigen die Namen nicht schon in der richterlichen Erledigung enthalten sind, hat die Geschäftsstelle an der Hand der aufliegenden Listen die Person zu bestimmen und hiebei die gesetzliche oder sonst vorgeschriebene Reihenfolge genau zu beachten.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159646