Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 136Paragraph 136
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Eintragungen in das Handels-, das Genossenschafts- und in das Schiffsregister
§ 136.Paragraph 136,
Eintragungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister sind nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses zulässig. Das gleiche gilt für Eintragungen in das Schiffsregister. Solche Beschlüsse sind vor ihrer Ausfertigung den Registerführer zum Vollzuge der Eintragung zu übergeben. Dieser hat den Tag des Vollzuges auf der Urschrift des Beschlusses zu vermerken.
Anmerkung
Statt ,,Handels- und Genossenschaftsregister'' jetzt ,,Firmenbuch'' (FGB, BGBl. Nr. 10/1991).
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159648