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§ 138 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 138 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 13801.01.196431.12.2013 BGBl. Nr. 334/1963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1963, hat die Überwälzung der Postgebühren auf den Empfänger und alle Hinweise hierauf sowie die GeoForm 30 und 31 aufgehoben.

Text

Zustellausweise

Paragraph 138,

  1. Absatz eins,Für Geschäftsstücke, die gegen Ausweis zuzustellen sind, hat die Geschäftsstelle Zustellausweise vorzubereiten; diese haben den Namen des Empfängers und die Geschäftszahl des zuzustellenden Stückes (Paragraph 377, Absatz eins,) zu enthalten, so daß Empfänger und Zusteller nur Tagesangabe und Unterschrift beizusetzen haben.
  2. Absatz 2,Die bei der Postzustellung zu verwendenden Rückscheine (Paragraph 126, Absatz eins,) sind mit den Briefumschlägen und Kartenbriefen zu einem Stück verbunden. Es stehen vier Arten von Rückscheinumschlägen und Rückscheinkartenbriefen zur Verfügung. GeoForm. Nr. 30 und 30a sind aus weißem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSb und sind für Sendungen bestimmt, bei denen Ersatzzustellung zulässig ist. GeoForm. Nr. 31 und 31a sind aus blauem Papier hergestellt, tragen die Bezeichnung RSa und den Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ und sind für Sendungen bestimmt, die zu eigenen Handen zugestellt werden müssen.
  3. Absatz 3,GeoForm. Nr. 30 und 31 tragen den Vermerk „Postgebühr beim Empfänger einheben“, GeoForm. Nr. 30a und 31a tragen den Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“.
  4. Absatz 4,Für Zustellungen, die nicht durch die Post bewirkt werden, stehen ebenfalls vier Formblätter (Zustellscheine) zur Verfügung. GeoForm. Nr. 32 und 33 dienen für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete und durch die Ortsgemeinde, GeoForm. Nr. 34 und 35 für Zustellungen im Auslande. GeoForm. Nr. 32 und 34 sind aus weißem Papier hergestellt und zu verwenden, wenn Ersatzzustellung zulässig ist, GeoForm. Nr. 33 und 35 sind aus blauem Papier hergestellt und für Zustellungen zu eigenen Handen bestimmt.

Anmerkung

Mit Erlaß JABl. Nr. 14/1971 ist ein RSa GeoForm 31b eingeführt worden mit dem Vermerk: ,,Auch an Postbevollmächtigte, wenn die Postvollmacht ausdrücklich auf RSa-Briefe/Klagen lautet''.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159650