Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Besondere Verrichtungen der Geschäftsstelle nach Zustellung oder nach Rechtskraft eines Beschlusses
§ 143.Paragraph 143,
(1)Absatz eins,Wenn die antragstellende (klagende) Partei im Mahnverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren unter Beibringung einer mit ihrer Anschrift versehenen Postkarte ersucht hat, sie zu verständigen, sobald der Zahlungsbefehl oder die Kündigung zugestellt oder in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Geschäftsabteilung nach Zustellung oder nach Eintritt der Rechtskraft die Verständigung abzusenden.
(2)Absatz 2,Hat der Kläger bei der ersten Tagsatzung eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumungsurteils begehrt, so ist ihm eine Ausfertigung nach Eintritt der Rechtskraft mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zuzusenden (§ 542).Hat der Kläger bei der ersten Tagsatzung eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumungsurteils begehrt, so ist ihm eine Ausfertigung nach Eintritt der Rechtskraft mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zuzusenden (Paragraph 542,).
(3)Absatz 3,Hat die antragstellende oder klagende Partei im Mahn-, Mandats- oder Wechselverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren beantragt, daß ihr die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehles, des Wechselzahlungsauftrages, der Aufkündigung usw. erst nach Zustellung an den Gegner oder erst mit einer Bestätigung der Rechtskraft zugestellt werde, so ist die Bestimmung des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Hat die antragstellende oder klagende Partei im Mahn-, Mandats- oder Wechselverfahren oder die aufkündigende Partei im Bestandverfahren beantragt, daß ihr die für sie bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehles, des Wechselzahlungsauftrages, der Aufkündigung usw. erst nach Zustellung an den Gegner oder erst mit einer Bestätigung der Rechtskraft zugestellt werde, so ist die Bestimmung des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Wird der Verwahrungsabteilung eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen, so ist ihr die Ausfertigung erst nach Rechtskraft des Beschlusses mit einer Rechtskraftbestätigung zuzustellen. Diese Vorschrift ist sinngemäß anzuwenden, wenn dem Rechnungsführer eine Ausfolgung nach Rechtskraft des Beschlusses aufgetragen wird.
(5)Absatz 5,Erst nach Rechtskraft des Urteils sind die für die amtlichen Entscheidungssammlungen bestimmten Urteilsausfertigungen dem Bundesministerium für Justiz einzusenden (§ 130 Z 9)nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Zählblätter anzulegen (§ 92) und die Strafkarten abzufertigen (§ 93 Abs. 2).Erst nach Rechtskraft des Urteils sind die für die amtlichen Entscheidungssammlungen bestimmten Urteilsausfertigungen dem Bundesministerium für Justiz einzusenden (Paragraph 130, Ziffer 9,)nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Zählblätter anzulegen (Paragraph 92,) und die Strafkarten abzufertigen (Paragraph 93, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Dokumentnummer
NOR40159655