Rechtstracker.at

§ 159 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 159 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 15901.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Die hier geregelten Fragen sind nun - i.w. inhaltlich gleich, aber doch etwas anders - im Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, geregelt, Absatz eins bis 6 erster Satz sind daher materiell derogiert (die zitierten Paragraphen der ZPO und der StPO sind aufgehoben oder völlig geändert). Unberührt ist nur Absatz 6, zweiter Satz.

Text

Zustellhindernisse bei Zustellungen durch Gerichts- oder Gemeindebedienstete

Paragraph 159,

  1. Absatz eins,Hat der Empfänger seine Wohnung (sein Geschäftslokal) innerhalb des Zustellgebietes (Paragraph 158, Absatz eins,) verlegt, so ist womöglich in der neuen Wohnung (im neuen Geschäftslokale) zuzustellen. Ist aber der Empfänger verreist oder hat er seinen Wohnsitz unbekannt wohin oder nach einem Ort außerhalb des Zustellgebietes verlegt, so ist auf dem Zustellscheine darüber zu berichten, worauf der Richter anzuordnen hat, ob das Stück nachzusenden oder zu hinterlegen ist (Paragraph 111, ZPO., Paragraph 80, Absatz 2, StPO.) oder ob weitere Zustellversuche zu unterbleiben haben.
  2. Absatz 2,Wenn der Empfänger zwar nicht verreist ist, aber nicht angetroffen wird, ist zwischen Zustellung zu eigenen Handen (blauer Zustellausweis) und anderen Zustellungen (weißer oder kein Zustellausweis) zu unterscheiden:
    1. Litera a
      Soll zu eigenen Handen zugestellt werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 41 aufzufordern, zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokal usw. zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in den bei der Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (Paragraph 104, ZPO.). Die Aufforderung muß auf eine solche Zeit abgestellt werden, daß der Empfänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Aufforderung entsprechen kann, also in der Regel auf den nächsten Tag.
    2. Litera b
      Bei anderen Zustellungen kann das Schriftstück an jeden dem Zusteller bekannten erwachsenen anwesenden Hausgenossen, einen Hausgehilfen, einen Bediensteten des Empfängers usw. zugestellt werden. Werden auch solche Personen nicht angetroffen, so kann das Zustellstück dem im selben Hause wohnenden Vermieter oder dem Hausbesorger eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Übernahme bereit sind (Paragraphen 102, 103, ZPO.). Wurde das Zustellstück von einer dieser Personen übernommen, so hat sie den Zustellschein mit ihrem eigenen Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Der Zusteller hat das Verhältnis dieser Person zum Empfänger durch einen Beisatz zur Unterschrift (zum Beispiel Vater, Sohn, Hausgehilfe u. dgl.) anzugeben. Kann das Schriftstück auf keine dieser Arten zugestellt werden, so ist es beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (Paragraph 104, ZPO.).
  3. Absatz 3,Wenn eine Person, der im einzelnen Falle gültig zugestellt werden könnte, die Annahme ohne gesetzlichen Grund verweigert, ist das Schriftstück am Zustellorte zurückzulassen oder, falls dies nicht möglich wäre, beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (Paragraph 109, ZPO., Paragraph 80, StPO.).
  4. Absatz 4,Die Hinterlegung nach Absatz 2, Litera a und b ist durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 42 und nach Tunlichkeit durch mündliche Mitteilung an Personen, die in der Nachbarschaft des Empfängers wohnen, bekanntzumachen. Die schriftliche Anzeige ist in den bei der Wohnung oder dem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiräumlichkeiten) befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Ist die Zusteilung in einem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiraum) vorzunehmen, so darf der Einwurf oder die Befestigung der Anzeige nur an einem Werktage vorgenommen werden (Paragraph 104, Absatz 2, ZPO.). Daß nach Absatz 2, oder 3 hinterlegt wurde, hat das Gemeindeamt (Bezirksgericht) auf dem Zustellscheine zu beurkunden.
  5. Absatz 5,Die beim Gemeindevorsteher oder beim Bezirksgerichte hinterlegten Schriftstücke sind dem Empfänger, wenn er die Ausfolgung begehrt, einzuhändigen.
  6. Absatz 6,Für die Hinterlegung in Wien und Graz ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Zustellung gelegen ist. In der Vollzugsabteilung dieser Gerichte ist ein Verzeichnis über die dort hinterlegten Schriftstücke zu führen, in dem auch die Aushändigung der Sendung an den Empfänger zu bestätigen ist.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159671