Soll zu eigenen Handen zugestellt werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 41 aufzufordern, zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokal usw. zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in den bei der Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 104 ZPO.). Die Aufforderung muß auf eine solche Zeit abgestellt werden, daß der Empfänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Aufforderung entsprechen kann, also in der Regel auf den nächsten Tag.Soll zu eigenen Handen zugestellt werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 41 aufzufordern, zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokal usw. zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in den bei der Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (Paragraph 104, ZPO.). Die Aufforderung muß auf eine solche Zeit abgestellt werden, daß der Empfänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Aufforderung entsprechen kann, also in der Regel auf den nächsten Tag.