Rechtstracker.at

§ 162 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16201.01.195331.12.2006 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 162,

Zustellung von Gebührenstücken an die Finanzbehörden.

  1. Absatz eins,Für die Zustellung von Verständigungen der Finanzbehörden durch die Gerichte von steuer- und gebührenpflichtigen Tatbeständen (Gebührenstücken) an die zuständigen Finanzämter werden Zustellisten nach GeoForm. Nr. 43 je nach Bedarf in Buchform oder losen Blättern verwendet. Es sind zwei Listen zu führen, von denen sich die eine bei der Gebührenbehörde zur Übernahme und Überprüfung, die zweite bei Gericht befindet und die anläßlich der Überbringung ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Geschäftsstücke, die an die Finanzämter zuzustellen sind, ohne daß es sich um Gebührenstücke handelt, werden in die Zustelliste für Gebührenstücke nicht eingetragen.
  3. Absatz 3,Die Zustelliste für Gebührenstücke wird in der Vollzugsabteilung für das ganze Gericht gemeinsam geführt, Spalte 1 enthält die jährlich mit 1 beginnende fortlaufende Zahl, Spalte 2 das Aktenzeichen des mitgeteilten Aktes oder Geschäftstückes, Spalte 3 den Namen der gebührenpflichtigen Partei und die Bezeichnung des Gegenstandes. Die Geschäftsabteilung hat die Abschriften, Anzeigen und Akten der Zustellabteilung ohne Anordnung durch den Richter zu übergeben. Die Übersendung ist in den Akten zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die Gebührenstücke sind der Finanzbehörde in regelmäßigen Zeitabständen, bei besonderer Dringlichkeit von Fall zu Fall, unter Anschluß der Zustelliste zu übermitteln. Die Gebührenbehörde trägt in Spalte 4 die Geschäftszahl, unter der das Gebührenstück bei ihr geführt wird, ein, bestätigt in Spalte 5 die Übernahme und stellt die Liste anläßlich dar nächsten Übermittlung von Gebührenstücken durch das Gericht durch Austausch mit der zweiten Zustelliste (Absatz eins,) zurück.
  5. Absatz 5,Die Zustellisten sind, wenn sie nicht in der Form gebundener Bücher geführt werden, in festen Umschlägen jahrgangsweise zu sammeln und den Finanzbehörden auf Verlangen zu übersenden oder zur Einsicht bei Gericht zur Verfügung zu stellen.

Anmerkung

Siehe dazu den Erlaß des BMJ JABl. Nr. 7/1962.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004007

alte Dokumentnummer

N1195110447T