Rechtstracker.at

§ 163 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 163 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 16301.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 163

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Zustellung auf Ersuchen ausländischer Behörden

Paragraph 163,

  1. Absatz eins,Jedes Ersuchen einer ausländischen Behörde um Zustellung - es mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt werden - ist in das Zustellbuch für Auslandsstücke nach GeoForm. Nr. 38 einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsabteilung stellt nach den Grundsätzen des Paragraph 153,, also in der Regel im Wege der Post, mit gewöhnlichem Rückscheinbriefe zu. Bestehen gegen die Zustellung Bedenken, so ist die Weisung des Richters einzuholen.
  3. Absatz 3,Ist das Ersuchen um Zustellung dem Gerichte durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz zugekommen, so ist durch Gerichtsbedienstete, durch eingeschriebene Sendung mit der Post oder durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht zuzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ersuchen um Zustellung unmittelbar von einer fremden diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde gestellt wird. Der Zustellausweis ist auf demselben Wege zurückzuleiten, auf dem das Ersuchen eingelangt ist, sofern nicht der Rechtshilfeerlaß etwas anderes vorschreibt.
  4. Absatz 4,Ist die Anschrift des Empfängers von der ausländischen Behörde ungenau angegeben, so hat das ersuchte Gericht zunächst zu versuchen, den Mangel durch Anfrage bei dem Meldungsamte zu beheben und sodann zuzustellen.
  5. Absatz 5,In bürgerlichen Rechtsachen werden Schriftstücke, die weder in deutscher Sprache abgefaßt noch mit einer gehörig beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sind, nur unter der Voraussetzung zugestellt, daß der Empfänger zur Annahme bereit ist. Ist er zur Annahme nicht bereit, so hat er binnen drei Tagen beim Gericht unter Vorlage des Gerichtsstückes Einspruch zu erheben, sonst wird die Zustellung als bewirkt angesehen. Von Strafsachen abgesehen, ist daher jedem fremdsprachigen Schriftstücke, das auf Ersuchen einer ausländischen Behörde zuzustellen ist (das Ersuchen mag unmittelbar oder durch Vermittlung einer inländischen Behörde gestellt worden sein und die Zustellung mag auf welchem Wege immer zu bewirken sein), eine Belehrung nach GeoForm. Nr. 44 anzuschließen; der Anschluß der Belehrung ist in der Bemerkungsspalte des Zustellbuches ersichtlich zu machen.
  6. Absatz 6,Im Falle des Absatz 5, darf der Zustellausweis nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist abgesendet werden. Langt vom Empfänger ein Einspruch ein, so hat der Richter zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Ablehnung der Annahme (Fremdsprachigkeit, Mangel der Übersetzung, rechtzeitiger Einspruch) gegeben sind. Zur Beurkundung des in der Geschäftsstelle mündlich erhobenen Einspruches sowie zur Entscheidung des Richters über einen mündlich oder schriftlich erhobenen Einspruch ist das GeoForm. Nr. 45 zu verwenden. Wird dem Einspruche stattgegeben, so ist die ersuchende Behörde unter Zurückstellung der zuzustellenden Schriftstücke mit GeoForm. Nr. 46 zu verständigen. Langt kein Einspruch ein oder wird einem solchen nicht Folge gegeben, so ist der Zustellausweis abzusenden. Der Einspruch und das von der Partei etwa zurückgestellte GeoForm. Nr. 44 sind nicht an die ersuchende Behörde zu senden; das gleiche gilt von dem Zustellausweis, wenn einem Einspruche Folge gegeben wird. Diese Aktenstücke können nach Ablauf eines Jahres vernichtet werden. Bis zur Abfertigung des Zustellausweises oder des GeoForm. Nr. 46 an die ersuchende Behörde ist die Sache im Zustellbuche nicht abzustreichen.

Anmerkung

Zu Abs. 5 und 6: Zur Zustellung fremdsprachiger Schriftstücke siehe jetzt § 12 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159674