Rechtstracker.at

§ 165 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 165 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 16501.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Benachrichtigung von Ladungen, von Aufforderungen zum Strafantritt und von Verhaftungen

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Wird eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person, für deren Stellvertretung während ihrer Verhinderung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Rücksichten gesorgt werden muß, oder wird eine im Staats- oder Gemeindedienst stehende Sanitätsperson, ein Bediensteter einer Verkehrsanstalt, ein Berg-, Hütten-, Hammer- oder Walzwerksarbeiter oder eine im öffentlichen oder Privatforstdienst stehende Person als Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson, Beschuldigter oder Angeklagter vor Gericht geladen oder zum Strafantritt aufgefordert, so ist gleichzeitig die unmittelbar vorgesetzte Dienst- oder Befehlsstelle hievon zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Die gesonderte Benachrichtigung hat zu entfallen, wenn ein Ersuchen im Sinne des Paragraph 164, Absatz eins, gestellt wird.
  3. Absatz 3,Bei Verhaftungen und Enthaftungen sind die Vorschriften des Paragraph 362, EO. und Paragraph 176, StPO. zu beachten. Soll eine der im Absatz eins, genannten Personen verhaftet werden und ist nach der Art ihres Dienstes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder andere öffentliche Interessen zu besorgen, weil ein geeigneter Ersatz nicht sogleich zur Verfügung steht, so ist der Vollzug der Haftnahme aufzuschieben. In diesen Fällen hat das Gericht den unmittelbaren Vorgesetzten des zu Verhaftenden auf die rascheste Art von der bevorstehenden Verhaftung zu verständigen und ihn aufzufordern, unverzüglich für die Stellvertretung zur sorgen und dies dem Gerichte mitzuteilen. Die Geheimhaltung des Haftbefehls kann verlangt und für die Antwort eine Frist gesetzt werden. Je nach den Umständen ist die Überwachung des zu Verhaftenden durch Sicherheitsorgane anzuordnen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159676