Rechtstracker.at

§ 168 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 168 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 16801.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 168

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Aufbewahrung wichtiger Urkunden

Paragraph 168,

  1. Absatz eins,Letztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (Paragraph 587, ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (Paragraph 588, ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht werden (Paragraph 61, AusstreitG., Paragraph 111, NO.), Aufsätze der Zeugen letztwilliger Anordnungen und Protokolle über die Vernehmung von Zeugen letztwilliger Anordnungen (Paragraph 65, AusstreitG.) sind in einem versperrten Kasten feuersicher zu verwahren (Paragraph 68, AusstreitG.). Ebenso sind andere wichtige Urkunden, deren Verlust unersetzlichen oder doch schweren Schaden bedeuten würde, zu verwahren, wie Ehepakten, Erb- und Schenkungsverträge, Verträge, betreffend Annahme an Kindes Statt usw., falls sie nicht Beilagen von Prozeß- oder Grundbuchsakten sind oder zur Sammlung gerichtlich hinterlegter Urkunden gehören.
  2. Absatz 2,Die Verwahrung der wichtigen Urkunden liegt für alle Abteilungen des Gerichtes dem mit der Beaufsichtigung des Aktenlagers betrauten oder einem anderen vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten ob. Dieser hat die Urkunden unter jährlich mit 1 beginnenden Zahlen in das nach GeoForm. Nr. 47 zu führende Urkundenverzeichnis (UV.) einzutragen, mit diesen Zahlen und den beiden letzten Ziffern des Jahrganges des UV. zu bezeichnen und in der Reihenfolge dieser Zahlen zu verwahren. Wenn die Urkunden nicht verschlossen hinterlegt werden (verschlossen bleiben letztwillige Anordnungen noch lebender Personen), ist zu den Akten, die auf die Urkunde Bezug haben, auch außer den Fällen der Paragraphen 68 und 69 AusstreitG. eine beglaubigte Abschrift zu nehmen. In der letzten Spalte des UV. ist der Akt anzuführen, für den die Urkunde Bedeutung hat.
  3. Absatz 3,Auf letztwillige Anordnungen ist nach der Kundmachung der Kundmachungsvermerk gemäß Paragraph 64, AusstreitG. anzubringen. Bei Herstellung einer beglaubigten Abschrift ist sowohl der Kundmachungsvermerk als die auf der Urkunde ersichtliche Zahl des UV. auch auf der Abschrift anzugeben.
  4. Absatz 4,Zum Urkundenverzeichnis werden zwei Namenverzeichnisse A und B geführt. In das Namenverzeichnis A werden die gemäß Paragraphen 587, 588, ABGB. bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen, in das Namenverzeichnis B die im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung in Verwahrung genommenen letztwilligen Anordnungen und die übrigen Urkunden eingetragen. Wird der Tod einer in das Verzeichnis A eingetragenen Person bekannt, so ist die letztwillige Anordnung nach ihrer Kundmachung in das Namenverzeichnis B zu übertragen; auf die Übertragung ist im Verzeichnis A zu verweisen. Die beiden Verzeichnisse können auch in eines zusammengezogen werden.
  5. Absatz 5,Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz kann mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anordnen, daß bei Übernahme der Akten eines Notars (Paragraph 152, NO.) aus den von diesem nach Paragraph 116, Litera b, NO. geführten, allenfalls gemäß Paragraph 148, NO. zu ergänzenden Verzeichnissen die Personen ermittelt werden, von denen er eine letztwillige Verfügung verwahrt hat, und daß diese Personen und ihre Anschrift den Bezirksgerichten ihres Wohnsitzes mitgeteilt werden. Langt bei einem Bezirksgericht eine solche Mitteilung ein, so ist das Namenverzeichnis A unter Anführung der Geschäftszahl der Mitteilung zu ergänzen. Die Mitteilung selbst ist zu den Justizverwaltungsakten zu nehmen.
  6. Absatz 6,Bei Einleitung von Abhandlungen ist auf die aus dem Namenverzeichnisse (Absatz 4 und 5) dieses Gerichtes ersichtlichen letztwilligen Anordnungen Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 7,Wenn andere Gerichte oder Behörden in die im UV. verzeichneten Urkunden Einsicht nehmen wollen, ist ihnen in der Regel bloß eine Abschrift zu übersenden. Die Urschrift darf nur auf ausdrückliches Ersuchen eingeschrieben übersendet werden, nachdem vorher an ihre Stelle eine beglaubigte Abschrift eingelegt wurde.

Anmerkung

Zu Abs. 5: An die Stelle des Verzeichnises nach § 116 lit. b NO, RGBl. Nr. 75/1871 ist nun das Zentrale Testamentsregister getreten (siehe § 140a Abs. 2 NO).

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159679