(1)Absatz eins,Letztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (§ 587 ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (§ 588 ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht werden (§ 61 AusstreitG., § 111 NO.), Aufsätze der Zeugen letztwilliger Anordnungen und Protokolle über die Vernehmung von Zeugen letztwilliger Anordnungen (§ 65 AusstreitG.) sind in einem versperrten Kasten feuersicher zu verwahren (§ 68 AusstreitG.). Ebenso sind andere wichtige Urkunden, deren Verlust unersetzlichen oder doch schweren Schaden bedeuten würde, zu verwahren, wie Ehepakten, Erb- und Schenkungsverträge, Verträge, betreffend Annahme an Kindes Statt usw., falls sie nicht Beilagen von Prozeß- oder Grundbuchsakten sind oder zur Sammlung gerichtlich hinterlegter Urkunden gehören.Letztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (Paragraph 587, ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (Paragraph 588, ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht werden (Paragraph 61, AusstreitG., Paragraph 111, NO.), Aufsätze der Zeugen letztwilliger Anordnungen und Protokolle über die Vernehmung von Zeugen letztwilliger Anordnungen (Paragraph 65, AusstreitG.) sind in einem versperrten Kasten feuersicher zu verwahren (Paragraph 68, AusstreitG.). Ebenso sind andere wichtige Urkunden, deren Verlust unersetzlichen oder doch schweren Schaden bedeuten würde, zu verwahren, wie Ehepakten, Erb- und Schenkungsverträge, Verträge, betreffend Annahme an Kindes Statt usw., falls sie nicht Beilagen von Prozeß- oder Grundbuchsakten sind oder zur Sammlung gerichtlich hinterlegter Urkunden gehören.