(4)Absatz 4,Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach § 171 Abs. 5 abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach §§ 173 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 177 Abs. 1 dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).Zur Auffindung der Akten im Aktenlager dienen die Namenverzeichnisse und Register, die seinerzeit bei Bearbeitung der Sache geführt wurden. Die nach Paragraph 171, Absatz 5, abgesondert verwahrten Akten, ferner die Akten, die nach Paragraphen 173, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 177 Absatz eins, dauernd verwahrt werden, sind besonders zu verzeichnen (Archivalien).