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§ 176 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 19.04.2002 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17601.01.195319.04.2002 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 176

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2002

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 176, Aktenausscheidung und -vernichtung.

  1. Absatz eins,Die Akten sind nach den Weisungen des Gerichtsvorstehers, womöglich fortlaufend nach Zulaß des übrigen Dienstes auszuscheiden; dies bedarf keiner Bewilligung der vorgesetzten Dienstbehörden. Der Gerichtsvorsteher hat die Einhaltung der für die Ausscheidung geltenden Vorschriften selbst zu überwachen oder durch einen Richter überwachen zu lassen. Bei der Ausscheidung sind Papier und Aktendeckel, die sich noch verwenden lassen, zurückzubehalten.
  2. Absatz 2,Wenn sich ein größerer Vorrat ausgeschiedener Akten angesammelt hat, ist er zu veräußern. Die Gerichte haben hierüber Anträge an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu richten und nach seiner Weisung vorzugehen. Der Erlös ist in der Amtsrechnung zu buchen.
  3. Absatz 3,Vor der Veräußerung ist das Archiv des Bundeslandes von der Gattung der zu veräußernden Akten zu verständigen und einzuladen, die ausgeschieden Akten binnen einer Frist von drei Monaten zu besichtigen. Die Akten, welche die Archive für ihre Zwecke für geeignet halten, sind ihnen auf Ersuchen gegen Empfangsbestätigung zu übergeben. Aus der Besichtigung und Übergabe dürfen den Gerichten Kosten nicht erwachsen. Anderen Stellen, zum Beispiel Museen, heimatkundlichen Vereinen usw., dürfen Akten nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz übergeben werden.
  4. Absatz 4,Wenn das Archiv die Akten innerhalb der erteilten Frist nicht besichtigt oder die erbetenen Akten nicht übernimmt, sind sie zu veräußern.
  5. Absatz 5,Bei der Veräußerung ist zu bedingen, daß sich der Erwerber verpflichtet, die Akten sofort unleserlich zu machen, und daß das Gericht berechtigt ist, dies durch einen Bediensteten überwachen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004021

alte Dokumentnummer

N1195110461T