Rechtstracker.at

§ 197 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19701.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 197,

Befugnis zur Abholung und Empfangnahme; das Postabholbuch.

  1. Absatz eins,Zur Abholung haben sich die Gerichte der von der Postverwaltung aufgelegten Postabholbücher (Paragraph 143, PostO.) zu bedienen. Im Abholbuch ist der Umfang der Abholbefugnis vom Gerichtsvorsteher durch entsprechende Ausfüllung des Vordruckes unter Beidrückung des Gerichtssiegels zu beurkunden. Die Abholbefugnis ist auf die Übernahme von gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen und von Paketen ohne Wertangabe, hinsichtlich der übrigen Sendungen aber auf die Übernahme der Bezugscheine zu beschränken.
  2. Absatz 2,Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei eingeschriebenen Briefen und den Paketen ohne Wertangabe der Abholer, bei Postzustellung der Bedienstete der Einlaufstelle berufen. Bei anderen Sendungen ist - soweit die Sendung überhaupt an das Gericht und nicht an die Verwahrungsabteilung abzugeben ist - zur Ausstellung der Empfangsbestätigung, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, dieser, sonst in der Regel der Rechnungsführer, berufen; das trifft auch bei telegraphischen Postanweisungen zu. Der Unterfertigung auf dem Bezugschein ist stets das Gerichtssiegel beizudrücken.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten, die berechtigt sind, die Bezugscheine namens des Gerichtes zu unterfertigen, und deren Stellvertreter sind dem Postamte schriftlich bekanntzugeben. Der Zuschrift ist das Gerichtssiegel beizudrücken und die Unterschrift der zur Abgabe der Empfangsbestätigung berufenen Personen beizufügen. Wer das Abholbuch vorweist und den mit der Empfangsbestätigung versehenen Bezugschein abgibt, gilt der Post gegenüber als ermächtigt, die dem Bezugschein entsprechende Sendung oder Zahlung entgegenzunehmen.
  4. Absatz 4,Postabholbücher, die nicht mehr benützt werden, sind zu vernichten.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004042

alte Dokumentnummer

N1195110497T