Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 201Paragraph 201
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 201. Allgemeines über Postbeförderungsgebühren.Paragraph 201, Allgemeines über Postbeförderungsgebühren.
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Postbeförderungsgebühren ergeben sich aus den bestehenden Vorschriften (insbesondere Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 98, und Verordnungen BGBl. Nr. 111/1947 und 112/1947) für die Gerichte die im folgenden zusammengefaßten Regeln. Sie gelten für die ordentlichen Gerichte, auch die Gefängnisverwaltungen, für die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, die Grundverkehrs- und Mietkommissionen, die Arbeitsgerichte, die Einigungsämter und sonstige Stellen, sofern deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden.Hinsichtlich der Postbeförderungsgebühren ergeben sich aus den bestehenden Vorschriften (insbesondere Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 98, und Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1947, und 112 aus 1947,) für die Gerichte die im folgenden zusammengefaßten Regeln. Sie gelten für die ordentlichen Gerichte, auch die Gefängnisverwaltungen, für die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, die Grundverkehrs- und Mietkommissionen, die Arbeitsgerichte, die Einigungsämter und sonstige Stellen, sofern deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden. (2)Absatz 2,Als Dienststellen im Sinne des § 202 Abs. 2 und § 205 Abs. 2 sind alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden, auch die von ihnen errichteten Jugendämter, ferner die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz als Monopole und Bundesbetriebe bezeichneten Verwaltungszweige anzusehen, jedoch nicht die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen der Länder, Bezirke und Gemeinden, ebenso nicht die Rechtsanwalts- und Notariatskammern. Hingegen sind die öffentlichen Notare in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissäre den Dienststellen des Bundes gleichgestellt.Als Dienststellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz 2 und Paragraph 205, Absatz 2, sind alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden, auch die von ihnen errichteten Jugendämter, ferner die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz als Monopole und Bundesbetriebe bezeichneten Verwaltungszweige anzusehen, jedoch nicht die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen der Länder, Bezirke und Gemeinden, ebenso nicht die Rechtsanwalts- und Notariatskammern. Hingegen sind die öffentlichen Notare in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissäre den Dienststellen des Bundes gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Unter “Briefsendungen” werden im folgenden Briefe, auch Rückscheinbriefe, Postkarten, Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenproben des inländischen Verkehres verstanden, wobei zwischen nicht eingeschriebenen (gewöhnlichen) Briefsendungen und eingeschriebenen Briefsendungen unterschieden wird.
Anmerkung
Abs. 1 und 2 durch die Neuregelung der Tragung der Postgebühren
(V BGBl. Nr. 334/1963) einerseits und die Änderung der
Gerichtsorganisation (Auflassung eines Teils der erwähnten
Behörden) andererseits gegenstandslos.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004046
alte Dokumentnummer
N1195110501T