Rechtstracker.at

§ 201 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20101.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 201, Allgemeines über Postbeförderungsgebühren.

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Postbeförderungsgebühren ergeben sich aus den bestehenden Vorschriften (insbesondere Portofreiheitsaufhebungsgesetz 1947, BGBl. Nr. 98, und Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1947, und 112 aus 1947,) für die Gerichte die im folgenden zusammengefaßten Regeln. Sie gelten für die ordentlichen Gerichte, auch die Gefängnisverwaltungen, für die Schiedsgerichte der Sozialversicherung, die Grundverkehrs- und Mietkommissionen, die Arbeitsgerichte, die Einigungsämter und sonstige Stellen, sofern deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden.
  2. Absatz 2,Als Dienststellen im Sinne des Paragraph 202, Absatz 2 und Paragraph 205, Absatz 2, sind alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Bezirke und der Gemeinden, auch die von ihnen errichteten Jugendämter, ferner die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz als Monopole und Bundesbetriebe bezeichneten Verwaltungszweige anzusehen, jedoch nicht die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen der Länder, Bezirke und Gemeinden, ebenso nicht die Rechtsanwalts- und Notariatskammern. Hingegen sind die öffentlichen Notare in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissäre den Dienststellen des Bundes gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Unter “Briefsendungen” werden im folgenden Briefe, auch Rückscheinbriefe, Postkarten, Geschäftspapiere, Drucksachen und Warenproben des inländischen Verkehres verstanden, wobei zwischen nicht eingeschriebenen (gewöhnlichen) Briefsendungen und eingeschriebenen Briefsendungen unterschieden wird.

Anmerkung

Abs. 1 und 2 durch die Neuregelung der Tragung der Postgebühren
(V BGBl. Nr. 334/1963) einerseits und die Änderung der
Gerichtsorganisation (Auflassung eines Teils der erwähnten
Behörden) andererseits gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004046

alte Dokumentnummer

N1195110501T