Rechtstracker.at

§ 208 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20801.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 208,

Einbringung der Postgebühren in bürgerlichen Rechtsachen.

  1. Absatz eins,In bürgerlichen Rechtsachen sind Postgebühren, soweit sie nicht vom Empfänger zu tragen sind (Paragraph 202, Absatz eins,), von der zahlungspflichtigen Partei einzubringen (Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e, GEG. 1948).
  2. Absatz 2,Die Zustellabteilung hat die Postgebühren für Sendungen, die bei der Aufgabe freizumachen sind (Paragraph 204,), auf einem besonderen Blatt unter Anführung der Geschäftszahl und des bezahlten Betrages zu vermerken und hievon die Kostenbeamten zu den einzelnen Akten zu verständigen.
  3. Absatz 3,Der Kostenbeamte hat die Höhe der unter die monatliche Gebührenstundung fallender Postgebühren (Paragraph 203,) aus dem Akt festzustellen; hiebei kann im allgemeinen angenommen werden, daß der Gerichtsbrief das normale Gewicht nicht überschreitet.

Anmerkung

Seit der Einbeziehung der vom Gericht ausgelegten Porti in die
Gerichtsgebühren nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004053

alte Dokumentnummer

N1195110508T