Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 208Paragraph 208
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 208.Paragraph 208,
Einbringung der Postgebühren in bürgerlichen Rechtsachen.
(1)Absatz eins,In bürgerlichen Rechtsachen sind Postgebühren, soweit sie nicht vom Empfänger zu tragen sind (§ 202 Abs. 1), von der zahlungspflichtigen Partei einzubringen (§ 1 Z 6 lit. e GEG. 1948).In bürgerlichen Rechtsachen sind Postgebühren, soweit sie nicht vom Empfänger zu tragen sind (Paragraph 202, Absatz eins,), von der zahlungspflichtigen Partei einzubringen (Paragraph eins, Ziffer 6, Litera e, GEG. 1948).
(2)Absatz 2,Die Zustellabteilung hat die Postgebühren für Sendungen, die bei der Aufgabe freizumachen sind (§ 204), auf einem besonderen Blatt unter Anführung der Geschäftszahl und des bezahlten Betrages zu vermerken und hievon die Kostenbeamten zu den einzelnen Akten zu verständigen.Die Zustellabteilung hat die Postgebühren für Sendungen, die bei der Aufgabe freizumachen sind (Paragraph 204,), auf einem besonderen Blatt unter Anführung der Geschäftszahl und des bezahlten Betrages zu vermerken und hievon die Kostenbeamten zu den einzelnen Akten zu verständigen.
(3)Absatz 3,Der Kostenbeamte hat die Höhe der unter die monatliche Gebührenstundung fallender Postgebühren (§ 203) aus dem Akt festzustellen; hiebei kann im allgemeinen angenommen werden, daß der Gerichtsbrief das normale Gewicht nicht überschreitet.Der Kostenbeamte hat die Höhe der unter die monatliche Gebührenstundung fallender Postgebühren (Paragraph 203,) aus dem Akt festzustellen; hiebei kann im allgemeinen angenommen werden, daß der Gerichtsbrief das normale Gewicht nicht überschreitet.
Anmerkung
Seit der Einbeziehung der vom Gericht ausgelegten Porti in die
Gerichtsgebühren nicht mehr anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004053
alte Dokumentnummer
N1195110508T