Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 221Paragraph 221
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 221. Kostenvorschreibungsbuch.Paragraph 221, Kostenvorschreibungsbuch.
(1)Absatz eins,Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoForm. Nr. 53 geführt.
Es gliedert sich in drei Abteilungen:
für Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;
für Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;
für Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.
(2)Absatz 2,Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004066
Alte Dokumentnummer
N1195110521T