Rechtstracker.at

§ 222 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22201.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 222

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 222,

Tagesnachweisung, Verrechnung der eingezahlten Beträge.

  1. Absatz eins,Für die bei der Einbringungsstelle eingehenden Beträge ist für jeden Tag eine Tagesnachweisung nach GeoForm. Nr. 54 zu führen.
  2. Absatz 2,Geht ein im Kostenvorschreibungsbuch eingetragener Betrag bei der Einbringungsstelle ein, so trägt der Rechnungsführer (Paragraph 223,) die eingegangenen Beträge in die Spalten 1 bis 4 der Tagesnachweisung ein. Der mit der Führung des Kostenvorschreibungsbuches betraute Beamte bucht auf Grund der Tagesnachweisung die eingegangenen Beträge, soweit sie nicht Mehrzahlungen betreffen, entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches in der Spalte jenes Monates, in welchem der Betrag eingeht, streicht, wenn der Gesamtbetrag eingegangen ist, die Post des Kostenvorschreibungsbuches ab (Paragraph 367,), setzt den gebuchten Betrag in die entsprechenden Spalten 5 bis 8 der Tagesnachweisung ein und stellt diese dem Rechnungsführer zur Eintragung in der Amtsrechnung zurück.
  3. Absatz 3,Wurde ein Betrag eingezahlt, der im Kostenvorschreibungsbuch nicht eingetragen ist oder wurde eine Mehrzahlung oder Doppelzahlung geleistet, so sind solche Beträge in Spalte 9 der Tagesnachweisung einzusetzen.
  4. Absatz 4,Ist hinsichtlich eines Betrages eine dritte Person oder Stelle empfangsberechtigt (Paragraph eins, Ziffer 7, GEG. 1948), so überweist der Rechnungsführer den eingezahlten Betrag, mit Ausnahme der Kosten der Einbringung und allfälliger Mehrzahlungen, an den Empfangsberechtigten (Paragraph 216, Absatz 3,). In diesem Falle ist die zurückbehaltene Ausfertigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 220, Absatz 3,) der Tagesnachweisung anzuschließen und dient als Ausgabebeleg.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004067

alte Dokumentnummer

N1195110522T