Rechtstracker.at

§ 223 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22301.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 223

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 223,

Amtsrechnung und Geldbuch der Einbringungsstelle.

  1. Absatz eins,Über die Ein- und Ausgänge bei der Einbringungsstelle ist eine Amtsrechnung nach GeoForm. Nr. 59 und ein Geldbuch nach GeoForm. Nr. 55 von dem hiemit betrauten Beamten der Einbringungsstelle (Rechnungsführer) zu führen. Spalte 5 der Amtsrechnung enthält die Tagessummen der Spalten 5 bis 7, Spalte 8 die Tagessummen der Spalten 8 und 9 der Tagesnachweisung (Paragraph 222,). Die in Spalte 8 angeführten Beträge sind im Geldbuch nach den Posten der Tagesnachweisung getrennt einzutragen. In Spalte 6 der Amtsrechnung sind Rückzahlungen einzutragen, die infolge Berichtigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 230,), Nachlaß von Gebühren und Kosten (Paragraph 231,) oder Anordnung des Kostenbeamten (Paragraph 232,) vorzunehmen sind. In Spalte 9 der Amtsrechnung sind Zahlungen an empfangsberechtigte Dritte und Rückzahlungen von zuviel oder irrig eingezahlten Beträgen zu buchen. Wenn es der Umfang der Auszahlungen erforderlich macht, können Ausgabenverzeichnisse geführt werden. In diesem Falle ist lediglich die Tagessumme dieser Verzeichnisse in den Spalten 6 und 9 der Amtsrechnung täglich einzutragen.
  2. Absatz 2,Erfolgt eine Mehr- oder Doppelzahlung, wurde ein Betrag irrtümlich eingezahlt oder ist ein Betrag auf ein anderes Konto der Justizverwaltung zu überweisen, so sind solche Beträge vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis aufzunehmen und mindestens einmal im Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder dem von diesem damit betrauten Richter zur Entscheidung über die Rückzahlung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Wurde jedoch ein Betrag eingezahlt, für den der Zahlungsgrund nicht feststeht, so hat der Rechnungsführer die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Sind solche Beträge zurückzuzahlen, so ist nach Absatz 2, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Im übrigen sind für die Führung der Amtsrechnung und des Geldbuches die Bestimmungen des 4. Kapitels sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Nach dem Erlaß JMZ 19.600/5-I/2/78 kann mit der Entscheidung auch ein
anderer Bediensteter betraut werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004068

alte Dokumentnummer

N1195110523T