Rechtstracker.at

§ 230 Geo.

Fassungen
01.01.1953 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23001.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230

Inkrafttretensdatum

01.01.1953BGBl. Nr. 264/1951

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 230, Berichtigung des Zahlungsauftrages.

  1. Absatz eins,Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 7, GEG 1948) ist bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Berichtigungsantrag unter Anführung des Aktenzeichens (Paragraph 229,) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag, die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und das Datum der Zustellung des Zahlungsauftrages und übersendet den Berichtigungsantrag dem Gericht, von dem der Zahlungsauftrag stammt.
  2. Absatz 2,Hat der Kostenbeamte auf Grund des Berichtigungsantrages die Einbringung aufgeschoben (Paragraph 7, Absatz 2, GEG. 1948), so hat er hievon die Einbringungsstelle sofort zu verständigen; sie hat diesen Umstand in Spalte 5 des Kostenvorschreibungsbuches zu vermerken und die Aufschiebung einer etwa bereits eingeleiteten Exekution zu veranlassen.
  3. Absatz 3,In der Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist auch die allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Absatz eins,) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der zuständigen Stelle (Paragraph 7, Absatz 3, GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen, der Einbringungsstelle und dem Gericht zuzustellen.
  4. Absatz 4,Auf Grund der Entscheidung hat die Einbringungsstelle die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Hat eine Zahlung zu entfallen oder wurde der Betrag herabgesetzt, so hat die Einbringungsstelle die betreffende Post im Kostenvorschreibungsbuch ganz oder teilweise zu löschen (Paragraph 227, Absatz eins, Litera c,). Eine bereits eingeleitete Exekution ist einzustellen oder einzuschränken (Paragraph 226,). Auf Grund der in der Entscheidung enthaltenen Anordnung (Absatz 3,) sind bereits eingezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
  5. Absatz 5,Ist auf Grund der Berichtigung ein höherer Betrag, als ursprünglich berechnet wurde, einzuheben, so hat der Kostenbeamte des Gerichtes für den Unterschiedsbetrag einen neuen Zahlungsauftrag auszufertigen.
  6. Absatz 6,Diese Bestimmungen sind bei Berichtigung durch den Revisor oder durch das Bundesministerium für Justiz sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Anstelle des GEG 1948 nun GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962.
Nach dessen Abs. 1 ist der Antrag bei dem Gericht einzubringen,
dessen Kostenbeamte den ZA erlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004075

alte Dokumentnummer

N1195110530T