Rechtstracker.at

§ 236 Geo.

Fassungen
01.06.1968 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23601.06.196831.12.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 236

Inkrafttretensdatum

01.06.1968

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 236, Pauschalkostenbeitrag, Sätze.

Der Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. beträgt:

römisch eins. bei einem Schuldspruch

  1. Ziffer eins
     

wenn aber die Strafe durch Strafverfügung rechtskräftig festgesetzt

wurde ..........................................    25 bis    200 S;

  2. wegen eines Verbrechens oder Vergehens

  a) bei Entscheidung durch den Einzelrichter ..   250 bis  2.000 S,

  b) bei Entscheidung durch ein Schöffengericht    500 bis  5.000 S,

  c) bei Entscheidung durch ein

     Geschwornengericht oder Standgericht ...... 1.000 bis 10.000 S.

  II. Falls das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein

verurteilendes Erkenntnis beendet worden und der Privatankläger,

Privatbeteiligte oder Anzeiger kostenersatzpflichtig ist (§ 390

Abs. 1 und 4 StPO.):

  1. Wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat

  a) vor dem Geschwornengericht oder

     Standgericht .............................. 1.000 bis 10.000 S,

  b) vor dem Schöffengericht ...................   500 bis  5.000 S,

  c) vor dem Einzelrichter .....................   250 bis  2.000 S,

  d) in Übertretungsfällen .....................    50 bis    500 S;

  2. wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat

  a) beim Gerichtshof ..........................   250 bis  1.000 S,

  b) beim Bezirksgericht .......................    25 bis    200 S.

  1. Ziffer 3
    Im Verfahren auf Grund einer Privatanklage ist jedoch im Falle
der Ziffer 2, Litera b, kein Pauschalkostenbeitrag zu entrichten, wenn keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren erwachsen sind.

Anmerkung

Überholt durch § 381 Abs. 3 StPO, zuletzt geändert durch BG
BGBl. Nr. 605/1987.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004081

alte Dokumentnummer

N1195110536T