Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 238Paragraph 238
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 238. Ersatz von Sachverständigengebühren.Paragraph 238, Ersatz von Sachverständigengebühren.
(1)Absatz eins,Im Strafverfahren sind die Gebühren der Sachverständigen (§ 381 Abs. 1 Z 2 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn die Gebühr, die dem Sachverständigen aus Anlaß eines einzelnen Gutachtens als Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für die Mühewaltung und Ersatz der Kosten und Auslagen insgesamt zuerkannt wird, den Betrag von 10 S übersteigt.Im Strafverfahren sind die Gebühren der Sachverständigen (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn die Gebühr, die dem Sachverständigen aus Anlaß eines einzelnen Gutachtens als Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für die Mühewaltung und Ersatz der Kosten und Auslagen insgesamt zuerkannt wird, den Betrag von 10 S übersteigt.
(2)Absatz 2,Ist ein Sachverständiger bei einem Gerichte bleibend als solcher bestellt und bezieht er dafür eine Entlohnung, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter sofort nach der Vernehmung des Sachverständigen die Gebühr zu bestimmen, die ein nicht bleibend angestellter Sachverständiger erhalten hätte. Diese Gebühr ist bei der Einbringung der Kosten so zu behandeln, als wäre sie tatsächlich ausbezahlt worden.
(3)Absatz 3,Sachverständigengebühren, die nach den bestehenden Sondervorschriften als Kosten des Strafverfahrens anzusehen, aber nicht aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießen sind, nämlich die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel, die Gebühren für die Amtshandlungen von Bundeskellereiinspektoren (§ 40 Weingesetz BGBl. Nr. 328/1929), die Gebühren der Beschwerdeabteilung des Patentamtes, ferner die Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) (§ 381 Abs. 1 Z 3 StPO.), sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu vergüten.Sachverständigengebühren, die nach den bestehenden Sondervorschriften als Kosten des Strafverfahrens anzusehen, aber nicht aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießen sind, nämlich die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel, die Gebühren für die Amtshandlungen von Bundeskellereiinspektoren (Paragraph 40, Weingesetz Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1929,), die Gebühren der Beschwerdeabteilung des Patentamtes, ferner die Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.), sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu vergüten.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Anstelle des Betrages von 10 S jetzt nach § 381 Abs. 1
Z 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, 1 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004083
alte Dokumentnummer
N1195110538T