Rechtstracker.at

§ 238 Geo.

Fassungen
01.01.1961 bis 31.12.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23801.01.196131.12.2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 238

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 238, Ersatz von Sachverständigengebühren.

  1. Absatz eins,Im Strafverfahren sind die Gebühren der Sachverständigen (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn die Gebühr, die dem Sachverständigen aus Anlaß eines einzelnen Gutachtens als Entschädigung für Zeitversäumnis, Entlohnung für die Mühewaltung und Ersatz der Kosten und Auslagen insgesamt zuerkannt wird, den Betrag von 10 S übersteigt.
  2. Absatz 2,Ist ein Sachverständiger bei einem Gerichte bleibend als solcher bestellt und bezieht er dafür eine Entlohnung, so hat der die Beweisaufnahme leitende Richter sofort nach der Vernehmung des Sachverständigen die Gebühr zu bestimmen, die ein nicht bleibend angestellter Sachverständiger erhalten hätte. Diese Gebühr ist bei der Einbringung der Kosten so zu behandeln, als wäre sie tatsächlich ausbezahlt worden.
  3. Absatz 3,Sachverständigengebühren, die nach den bestehenden Sondervorschriften als Kosten des Strafverfahrens anzusehen, aber nicht aus den Amtsgeldern des Gerichtes vorzuschießen sind, nämlich die Gebühren der staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel, die Gebühren für die Amtshandlungen von Bundeskellereiinspektoren (Paragraph 40, Weingesetz Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1929,), die Gebühren der Beschwerdeabteilung des Patentamtes, ferner die Vergütungen für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.), sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu vergüten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Anstelle des Betrages von 10 S jetzt nach § 381 Abs. 1
Z 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, 1 000 S.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004083

alte Dokumentnummer

N1195110538T