Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 239Paragraph 239
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 239.Paragraph 239,
Ersatz der durch die Beschlagnahme von Sachen verursachten
Kosten.
Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (§ 381 Abs. 1 Z 6 StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigen.Im Strafverfahren sind die durch die Beschlagnahme von Sachen, insbesondere von Tieren, verursachten Kosten (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.) von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei nur dann besonders zu vergüten, wenn sie im einzelnen Fall den Betrag von 10 S übersteigen.
Anmerkung
Jetzt nach § 381 Abs. 1 Z 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, 1 000 S.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12004084
alte Dokumentnummer
N1195110539T